August-Bebel-Straße 50, 03149 Forst (Lausitz)
+49 3562 662266 info@taxi-wilczok-forst.de

Krankenbeförderung

Wir befördern Kranke, geistig und körperlich Behinderte sowie älteren Personen mit modern ausgestatteten Fahrzeugen.

Die Abrechnung der Fahrkosten erfolgt durch die Firma Wilczok mit den dafür zuständigen Kostenträgern.

Beförderungen sind das ganze Jahr, auch an Wochenenden und Feiertagen, möglich.

Krankenkassen

Abrechnung mit allen Krankenkassen

 

Wir fahren Sie zur…

– Dialyse

– Chemotherapie

– Bestrahlung

– Tagesklinik

– ambulanten Behandlung

– stationären Einweisung/Entlassung

– Reha

24 Stundenservice

 

Auszug (SGB)(V) Gesetzliche Krankenversicherung (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBI. IS. 2477)

Kostenübernahme § 115a Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus

(1) Das Krankenhaus kann bei Verordnung von Krankenhausbehandlung Versicherte in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln, um

  1. die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten (vorstationäre Behandlung) oder
  2. im Anschluß an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen (nachstationäre Behandlung).

(2) Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt. Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen, bei Oraganübertragungen nach § 9 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes drei Monate nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung nicht überschreiten. Die Frist von 14 Tagen oder drei Monaten kann in medizinischen begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem einweisenden Arzt verlängert werden.

Patienten, die ambulant operiert werden, und dadurch ein stationärer Aufenthalt verkürzt oder vermeiden wird

Diese Ausnahmereglung gilt insbesondre dann, wenn die aus medizinischen Gründen gebotene voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung aus besonderen, bsp. patientenindividuellen, Gründen als ambulante Behandlung vorgenommen wird (§ 7 Krankentransport-Richtlinien)

Stationäre Behandlungen 

Stationäre Einweisung und  Entlassung sind vom einweisenden oder bei Stationärer Entlassung vom behandelnden Arzt zu Verordnen(Genehmigungsfrei)

 

Krankenbeförderung bei ambulanter Behandlung und Hinweise zur Genehmigung 

Gesetzlich ist nicht vorgesehen, dass Krankenkassen die Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung übernehmen. Für folgende Patientengruppen lassen das SGB V und die Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses allerdings Ausnahmen zu.

 

Patienten, die eine hochfrequente Behandlung über längere Zeit benötigen 

Dazu gehören:

  • Dialysebehandlung
  • onkologische Strahlentherapie
  • parenterale antineoplastsiche Arzneimitteltherapie / parenterale onkologische Chemotherapie

Hiervon betroffene Personen müssen die Verordnung bei ihrer Krankenkasse zur Genehmigung vorlegen (Genehmigungspflicht)

 

Patienten, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind 

Dazu gehören:

Scherbehinderte, deren Schwerbehindertenausweis eines der folgenden Merkzeichen enthält: aG für für außergewöhnliche Gehbehinderung, BI für Blindheit oder H für Hilflosigkeit. (Genehmigungsfrei)

Pflegebedürftige, mit Pflegegrad 3, 4 oder 5 (Genehmigungsfrei)

 

 

Bei weitern Fragen zu Krankenbeförderungsleistungen, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.


 

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